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   OLG Rostock, 20.10.2014 - 20 Ws 257/14   

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https://dejure.org/2014,38975
OLG Rostock, 20.10.2014 - 20 Ws 257/14 (https://dejure.org/2014,38975)
OLG Rostock, Entscheidung vom 20.10.2014 - 20 Ws 257/14 (https://dejure.org/2014,38975)
OLG Rostock, Entscheidung vom 20. Oktober 2014 - 20 Ws 257/14 (https://dejure.org/2014,38975)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Justiz Mecklenburg-Vorpommern

    Strafvollzug in Mecklenburg-Vorpommern: Antrag auf gerichtliche Entscheidung zur Verpflichtung der Anstaltsleitung bzw. des Anstaltsarztes zur Verschreibung und Aushändigung eines bestimmten Herzmedikaments

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Innenverhältnis zwischen Arzt und Gefangenem stellt keine Maßnahme des Justizvollzugs dar

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Innenverhältnis zwischen Arzt und Gefangenem stellt keine Maßnahme des Justizvollzugs dar

  • rechtsportal.de

    Innenverhältnis zwischen Arzt und Gefangenem stellt keine Maßnahme des Justizvollzugs dar

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • OLG Koblenz, 23.06.2010 - 2 Ws 184/10

    Vollzugsplanfortschreibung: Anforderungen an die Zulässigkeit eines Antrags auf

    Auszug aus OLG Rostock, 20.10.2014 - 20 Ws 257/14
    Dabei muss die Begründung des Antrags erkennen lassen, welche Maßnahme der Vollzugsbehörde der Antragsteller beanstandet, und inwiefern er sich in seinen Rechten verletzt fühlt (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 23.06.2010 - 2 Ws 184/10 (Vollz) m. w. N. - juris -).
  • OLG Celle, 09.05.2018 - 3 Ws 73/18

    Zulässigkeit eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung gem. § 109 StVollzG

    Einschränkend führt die Strafvollstreckungskammer unter Anschluss an das OLG, Beschluss vom 20. Oktober 2014 - 20 Ws 257/14, jedoch aus, dass ein im Wege der §§ 109 ff. StVollzG verfolgbarer Anspruch "in erster Linie" in den Fällen bestehen würde, in denen es um Fragen der Art und Weise des Zugangs zur ärztlichen Versorgung und Medikamenten geht, z.B. bei verweigerter Versorgung oder greifbarer ungeeigneter ärztlicher Versorgung oder wenn die Überschreitung der Grenzen pflichtgemäßen Ermessens in Rede stehen würde.

    Soweit das OLG Rostock die Auffassung vertritt, bei der Abklärung näherer Einzelheiten einer ansonsten "unstreitigen" medizinischen Behandlung handele es sich grundsätzlich um keine Maßnahme auf dem Gebiet des Justizvollzuges und diese sei demnach nicht zulässig über §§ 109 ff. StVollzG überprüfbar (OLG Rostock, Beschluss vom 20. Oktober 2014 - 20 Ws 257/14 -, Rn. 15, juris), könnte hierin eine Abweichung zur Rechtsprechung des Senates liegen.

  • KG, 10.03.2017 - 5 Ws 51/17

    Strafvollzug in Berlin: Zulässigkeit einer Rechtsbeschwerde gegen die Ablehnung

    Unabhängig davon, ob sich der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen die ärztliche Maßnahme als solche oder aber gegen die hierauf ergangene Entscheidung des Anstaltsleiters richtet, beschränkt sich die gerichtliche Kontrolle, soweit es um die medizinische Behandlung geht, auf die Wahrung der Grenzen des pflichtgemäßen ärztlichen Ermessens; denn die Wahl der richtigen Behandlungsmethode ist grundsätzlich allein Sache des Arztes (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 5. Mai 2014 - 2 BvR 1823/13 - Rdn. 22 [= BeckRS 2014, 51796] und 10. Oktober 2012 - 2 BvR 922/11 - juris Rdn. 19 m.w.N.; NStZ-RR 2013, 224; Lesting in AK-StVollzG, a.a.O., Teil II § 62 LandesR Rdn. 96; vgl. ferner [Überprüfung beschränkt auf Fragen der Art und Weise des Zugangs zu ärztlicher Versorgung und Medikation] OLG Rostock, Beschluss vom 20. Oktober 2014 - 20 Ws 257/14 - juris Rdn. 12; OLG Koblenz, Beschluss vom 18. Januar 2016 - 2 Ws 646/15 Vollz - [= BeckRS 2016, 06819]; Arloth/Krä, a.a.O., § 109 StVollzG Rdn. 7).
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